Impressum

Dies ist die geschäftliche Seite der Firma TSG Tafelwassersysteme

Firmenanschrift:
TSG Tafelwassersysteme
Lahauser Str. 16
28844 Weyhe

Gegenstand des Unternehmens:
Verkauf und Service von Tafelwasseranlagen oder Leitungsgebundene Wasserspender

Inhaber:
Jörg Brandes

Kommunikationsdaten:
Telefon: 0 42 03 / 74 89 03
Telefax: 0 42 03 / 74 88 91

eMail:     tsg@tafelwasseranlagen.info

Internet: www.tafelwasseranlagen.info

Redaktionelle Verantwortung:
Jörg Brandes

Photocredits:
© Darren Baker, Dany - Fotolia.com

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

TSG Tafelwassersysteme

§1 Allgemeines
1.     Für die gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit den Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden, denen hiermit widersprochen wird, verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2.     Mündliche und telefonische Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
 
§2 Angebot, Preise
1.     Angebote erfolgen stets freibleibend und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch uns. Liefermöglichkeit und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
2.     Die Preise verstehen sich ab Lager Weyhe  zzgl. Mehrwertsteuer, Transport und Verpackung.
 
§3 Lieferumfang
        Zum Lieferumfang gehört nur das im Kaufvertrag spezifizierte Material.
 
§4 Lieferzeit
1.     Soweit wir Liefertermine nicht fix zugesagt haben, werden wir uns nach besten Kräften bemühen, angegebene Lieferdaten einzuhalten. Nach Tagen bemessene Lieferfristen meinen Arbeitstage.
2.     Sofern Ausführungszeichnungen nachträglich von dem Kunden geändert oder nicht rechtzeitig übermittelt werden, können wir eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit verlangen.
3.     Sollten wir im Einzelfall aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, selbst von unseren Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß beliefert werden, so werden wir uns bemühen, mit dem Kunden einen neuen angemessenen Liefertermin zu vereinbaren. Sollte hierüber eine Einigung nicht zustande kommen, behalten wir uns das Recht vor, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.
4.     Betriebsstörungen sowohl in unserem Betrieb als auch in fremden Unternehmen, von denen die Herstellung und der Transport des Liefergegenstandes wesentlich abhängig sind, entbinden uns nach entsprechender unverzüglicher Mitteilung an den Kunden von der Einhaltung der Lieferfristen. Als Betriebsstörung in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die wir bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr, sowie alle Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden.
 
§5 Montage
Montagen, Überwachungen von Montagen, Montagekosten, Abnahmen nach SchankV und Einweisungen gehören nur zu unserem Lieferumfang, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen gelten für die Tätigkeit unserer Montagemitarbeiter diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß. Insbesondere haften wir für Schäden, die von unseren Mitarbeitern in Ausführung oder aus Anlass ihrer Montage- bzw. Montageüberwachungstätigkeit verursacht werden, nur, wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die von unseren Monteuren oder sonstigen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht werden, haften wir auf keinen Fall.
 
§6 Versand und Gefahrenübergang
1.     Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Werk oder Lager oder – sofern die Lieferung unmittelbar durch ein Herstellerwerk an den Kunden erfolgt – das Herstellerwerk. Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Kunden nicht, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben ist, steht diese in unserem freien Ermessen.
2.     Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
 
§7 Mängelrügen, Gewährleistung, zugesicherte Eigenschaften und Haftung
1.     Der Kunden hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und etwaige Mängel und Unvollständigkeit - auch das etwaige Fehlen zugesicherter Eigenschaften – spätestens innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen. Danach können Beanstandungen, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden.
2.     Die Gewährleistung übernehmen wir für die Einhaltung der vereinbarten technischen Arbeitsbedingungen und für die Verwendung einwandfreien Materials und sorgfältiger Verarbeitung in der Weise, dass wir innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl fehlerhafte Teile kostenlos ersetzen oder durch Nachbesserung für fehlerfreie Funktion sorgen. Ist die Nachbesserung unmöglich, wird sie ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie in einem zumutbaren Zeitraum nicht erfolgt oder sind weitere Nachbesserungen nach einem Fehlschlag der ersten Nachbesserung nicht zumutbar, steht dem Kunden nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen. Nach unserer Wahl hat im Gewährleistungsfall der Kunde die mangelhaften Teile in unserem Werk oder dem von uns entsandten Techniker zur Reparatur zur Verfügung zu stellen. Bei Entsendung eines Technikers übernimmt der Kunde die anfallenden Reisekosten.
3.     Die Gewährleistungsfrist beträgt auf alle Bauteile: 12 Monate
4.     Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für gebrauchte Maschinen, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.
5.     Geringe, handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen der Farbe, Form, Qualität von der Beschreibung des Liefergegenstandes oder von Mustern gelten nicht als Mangel. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.
6.     Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Anlage vornehmen, ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit wir den Mangel beheben und damit der Schaden gemindert und nicht größer wird
7.     Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als von uns zugesichert, wenn wir die Zusicherung ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
8.     Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen fällt grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für leichte Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen haften wir auf keinen Fall.
9.     Für die Bearbeitung von Warenrücklieferungen außerhalb unser Gewährleistung und Haftung wird eine Bearbeitungsgebühr von € 25,00 berechnet. Im Falle unfreier Rücklieferungen werden die uns dafür entstandenen Frachtkosten vom Gutschriftsbetrag abgezogen, wenn die Rücklieferung nicht von uns zu vertreten ist. Bei Warenrücklieferungen, die später als 4 Wochen ab Lieferscheindatum bei uns eingehen, sind wir berechnet, nach unserer Wahl entweder die Annahme zu verweigern oder die Ware zu Lasten des Kunden zu retournieren. Warenrücklieferungen werden grundsätzlich nur dann bearbeitet, wenn ihnen entweder unser Lieferschein oder unsere Rechnung im Original oder Kopie beigefügt ist.
 
§8 Zahlung
1.     Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse, kostenfrei zahlbar.
2.     Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Rechnung, es sei denn, dass der Gegenanspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt ist, unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die se von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
§9 Eigentumsvorbehalt
1.     Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt auf Waren im Wert von 120% der offen stehenden Forderungen zu begrenzen und die diesen Betrag übersteigenden Waren aus dem Eigentumsvorbehalt freizugeben. Die Auswahl der weiterhin unter Eigentumsvorbehalt stehenden bzw. freizugebenden Waren treffen wir nach billigem Ermessen gem. §315 BGB. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldo-Forderung.
2.     Zur Weiterveräußerung oder sonstiger Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er von uns als Wiederverkäufer gekauft hat, solange die Weiterveräußerung im Zuge seines normalen Geschäftsverkehrs erfolgt und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Kunde hiermit in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Wird unser Eigentum zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3.     Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten erfolgten Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf Kosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offen zu legen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
4.     Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung , Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.
5.     Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen.
  
§10 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge.
 
§11 Sonstiges
Sollten einzelne oder vorstehende Bestimmungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in einem auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Vertrag eine Lücke herausstellen, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile derselben. Es soll vielmehr insoweit eine Regelung gelten, die die vertragsschließenden Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.